Deshalb sieht hier der Gesetzgeber bei einem Mieterwechsel in Hauptmietwohnungen nach §7a ETVO 2002/A2 eine Überprüfung der elektrischen Anlage vor. Diese beeinhaltet die Sicherstellung und Einhaltung des ETG 1992, die Wirksamkeit des Fehlerschutzes, sowie die Verwendung eines 30mA FI-Schutzschalters. Ebenso das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Dokumentation. Wäre dies nicht der Fall, so können Forderungen vom Mieter gestellt werden.